Ihr Anspruch als versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerin:
Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn Sie zum Beginn der Schutzfrist arbeiten oder in Elternzeit sind. Oder, wenn Ihr Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist anfängt. In dem Fall zahlen wir Ihnen bis zu 13 Euro täglich. Die Differenz zu Ihrem Nettoverdienst übernimmt grundsätzlich Ihr Arbeitgeber. Sind Sie freiwillig gesetzlich versichert? Dann haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn Sie ebenfalls Anspruch auf Krankengeld haben.
Ihr Anspruch, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen:
Sie bekommen Mutterschaftsgeld, wenn Sie bei Beginn der Schutzfrist Arbeitslosengeld beziehen. Oder, wenn Ihr Arbeitslosengeldanspruch wegen einer Urlaubsabgeltung oder Sperrzeit ruht. Sie haben Anspruch in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes.
Ihr Anspruch als hauptberuflich selbstständige Frau:
Sind Sie als Selbstständige freiwillig gesetzlich bei der KNAPPSCHAFT versichert? Sind Sie in einem Beschäftigungsverhältnis und haben Anspruch auf Krankengeld? Ja? Dann bekommen Sie von uns Mutterschaftsgeld. Es beträgt 70 Prozent Ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens.
Ihr Anspruch als geringfügig Beschäftigte ("sogenannter Minijob"):
Ihnen steht Mutterschaftsgeld zu, wenn Sie familienversichert sind und einen Minijob haben. Ihren Antrag für das Geld bekommen Sie beim Bundesamt für Soziale Sicherung in Bonn. In diesem Fall zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung in Bonn dieses. Für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen erhalten Sie 210 Euro.
Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bundesamts für Soziale Sicherung zum Thema Mutterschaftsgeld.
Wenn Sie Bürgergeld bekommen und nebenbei in einem Minijob arbeiten, zahlen wir Ihnen bis zu 13 Euro täglich.
Keine dieser Personengruppen trifft auf Sie zu? Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne.